Politik 24. Juni 2020

Erstellung einer Freiflächengestaltungssatzung

Antrag im Marktgemeinderat: Eine Freiflächengestaltungssatzung soll für begrünte Gärten sorgen und Schottergärten in Werneck ausschließen. Abgelehnt mit 4 zu 19 Stimmen.

Erstellung einer Freiflächengestaltungssatzung

Eingereicht am: 24. Juni 2020
Behandelt am: 14. September 2020
Gremium: Marktgemeinderat
Ergebnis: Abgelehnt (4:19)

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Hauck,
sehr geehrte Marktgemeinderätinnen und -räte,

der Marktgemeinderat möge in der nächsten Sitzung beschließen:

Die Verwaltung wird angewiesen einen Entwurf einer Freiflächengestaltungssatzung mit den folgenden Grundbestandteilen zur Diskussion vorzulegen:

Begründung:

Neu- und Umbaumaßnahmen im Gemeindegebiet führen oft zu einem Verlust von wertvollem Baumbestand und Grünflächen. Mit einer Freiflächengestaltungssatzung soll die Notwendigkeit einer konsequenten Durchgrünung und Gestaltung der Baugrundstücke bei allen Planungsmaßnahmen sichergestellt werden. Ebenso soll eine Verbesserung des Mikroklimas sowie der größtmögliche ökologische Ausgleich vor Ort erfolgen.

Die rechtlichen Grundlagen für eine Freiflächengestaltungssatzung sind durch das Baugesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland, die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, sowie die Bayerische Bauordnung gegeben.

Rechtliche Grundlagen:

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Art. 23 Abs. 1 Satz 1) bietet die Möglichkeit, Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten zu erlassen.

Die Bayerische Bauordnung (Art. 81) ermöglicht Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, insbesondere die Begrünung von Dächern erlassen.

Das Baugesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (§ 1a Abs. 2) schreibt vor, dass das Maß der Bodenversiegelung ist auf das Notwendigste zu begrenzen ist.

Die Bayerische Bauordnung (Art. 7) gibt vor, dass nicht überbaute Flächen von bebauten Grundstücken zu begrünen oder zu bepflanzen sind.

Das Baugesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 20) ermöglicht es Gemeinden im Bebauungsplan Flächen Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festzusetzen.

Beispielformulierung Bebauungspläne:

Außerdem wird festgesetzt, dass die nicht baulich genutzten Freiflächen der Baugrundstücke auch als unversiegelte Vegetationsflächen gärtnerisch anzulegen sind. Kies-, Schotter und ähnliche Materialschüttungen ggf. in Kombination mit darunterliegenden wasserdichten und nicht durchwurzelbaren Folien sind hierfür unzulässig. Teichfolien können nur bei der Anlage von permanent wassergefüllten Gartenteichen zugelassen werden. Es gelten die Bestimmungen der Satzung des Markt Werneck über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und über die Begrünung baulicher Anlagen (Freiflächengestaltungssatzung – FGS).

Mit freundlichen Grüßen

Birgit Schmitt, Fraktionsvorsitzende
Matthias Reimers, Marktgemeinderat
Johannes Weiß, Marktgemeinderat

Anlagen:
– Satzung der Stadt Erlangen über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und über die Begrünung baulicher Anlagen (Freiflächengestaltungssatzung – FGS)
– Satzung der Landeshauptstadt München über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und über die Begrünung baulicher Anlagen

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