Sehr geehrter Herr Bürgermeister Hauck,
sehr geehrte Marktgemeinderätinnen und -räte,
der Marktgemeinderat möge in der nächsten Sitzung beschließen:
Die Verwaltung wird angewiesen einen Entwurf einer Freiflächengestaltungssatzung mit den folgenden Grundbestandteilen zur Diskussion vorzulegen:
- Die Satzung soll im gesamten Gemeindegebiet für die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gelten.
- Sie soll auf Vorhaben angewendet werden, für die ein Bauantrag gestellt wird, sowie bei Freistellungsverfahren.
- Die Satzung soll die Bepflanzung und weitgehende Entsiegelung der nicht überbauten Flächen des Grundstücks sicherstellen.
- Als nicht zulässig sollen insbesondere geschotterte Steingärten („Kies-, Schotter und ähnliche Materialschüttungen ggf. in Kombination mit darunterliegenden wasserdichten und nicht durchwurzelbaren Folien“) genannt werden. Teichfolien sollen nur bei der Anlage von permanent wassergefüllten Gartenteichen zugelassen werden.
- Ebenso soll die Dach- und Fassadenbegrünung sowie der Nachweis ausreichender Kinderspielflächen geregelt werden. Bauliche Anlagen und Wege sind auf das notwendige Minimum zu beschränken.
- Sie soll bei der Erstellung von Bebauungsplänen beachtet werden. (siehe Beispielformulierung Bebauungspläne)
- Als Grundlage soll die Satzung der Stadt Erlangen über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und über die Begrünung baulicher Anlagen (Freiflächengestaltungssatzung – FGS) dienen.
- Die Satzung soll vergleichbar mit der Freiflächengestaltungssatzung der Landeshauptstadt München zur Veranschaulichung bebildert werden.
Begründung:
Neu- und Umbaumaßnahmen im Gemeindegebiet führen oft zu einem Verlust von wertvollem Baumbestand und Grünflächen. Mit einer Freiflächengestaltungssatzung soll die Notwendigkeit einer konsequenten Durchgrünung und Gestaltung der Baugrundstücke bei allen Planungsmaßnahmen sichergestellt werden. Ebenso soll eine Verbesserung des Mikroklimas sowie der größtmögliche ökologische Ausgleich vor Ort erfolgen.
Die rechtlichen Grundlagen für eine Freiflächengestaltungssatzung sind durch das Baugesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland, die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, sowie die Bayerische Bauordnung gegeben.
Rechtliche Grundlagen:
Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Art. 23 Abs. 1 Satz 1) bietet die Möglichkeit, Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten zu erlassen.
Die Bayerische Bauordnung (Art. 81) ermöglicht Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, insbesondere die Begrünung von Dächern erlassen.
Das Baugesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (§ 1a Abs. 2) schreibt vor, dass das Maß der Bodenversiegelung ist auf das Notwendigste zu begrenzen ist.
Die Bayerische Bauordnung (Art. 7) gibt vor, dass nicht überbaute Flächen von bebauten Grundstücken zu begrünen oder zu bepflanzen sind.
Das Baugesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 20) ermöglicht es Gemeinden im Bebauungsplan Flächen Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festzusetzen.
Beispielformulierung Bebauungspläne:
Außerdem wird festgesetzt, dass die nicht baulich genutzten Freiflächen der Baugrundstücke auch als unversiegelte Vegetationsflächen gärtnerisch anzulegen sind. Kies-, Schotter und ähnliche Materialschüttungen ggf. in Kombination mit darunterliegenden wasserdichten und nicht durchwurzelbaren Folien sind hierfür unzulässig. Teichfolien können nur bei der Anlage von permanent wassergefüllten Gartenteichen zugelassen werden. Es gelten die Bestimmungen der Satzung des Markt Werneck über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und über die Begrünung baulicher Anlagen (Freiflächengestaltungssatzung – FGS).
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Schmitt
Fraktionsvorsitzende
Matthias Reimers
Marktgemeinderat
Johannes Weiß
Marktgemeinderat
Anlagen:
– Satzung der Stadt Erlangen über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und über die Begrünung baulicher Anlagen (Freiflächengestaltungssatzung – FGS)
– Satzung der Landeshauptstadt München über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und über die Begrünung baulicher Anlagen